SPD-Fraktion, Fraktion DIE LINKE, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Änderungs- (Ergänzungs)vorschlag:
§ 5 wird um die Absätze (3) bis (5) ergänzt:
(3) Der Unterkunftsbedarf von Personen mit behinderungsbedingtem Wohn(mehr-)bedarf ist nach der Besonderheit des Einzelfalls zu beurteilen.
Ihnen können eine größere Wohnfläche und ein höherer Ausstattungsgrad (insbesondere Barrierefreiheit und behinderungsbedingte Einbauten) und damit höhere Aufwendungen zuerkannt werden.
Bei einem Rollstuhlfahrer kann die angemessene Wohnungsgröße um 15 m² erhöht werden (analog DIN 18040-2).
(4) Der behinderungsbedingte Wohn(mehr-)bedarf ist von den Leistungsberechtigten anzugeben und nachzuweisen.
Bei Personen denen ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „G“ (gehbehindert), „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos) und/oder Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2
zuerkannt worden sind, gilt der Nachweis als erbracht.
(5) Liegen danach besondere Gründe oder Härtefälle vor, sind die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bis zu einer wesentlichen Änderung der maßgeblichen Umstände als Bedarf anzuerkennen.
Abstimmung über den Änderungsantrag im Stadtrat:
44 Ja-Stimmen, 3 Stimmenthaltungen
Abstimmungsergebnis über die Beschlussvorlage:
42 Ja-Stimmen, 5 Stimmenthaltungen
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