Fragesteller: Jörg Vieweg
Frage:
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,
ab Januar 2017 soll die Förderung des Stadtteilmanagements Chemnitz-Süd über das ESF – Förderprogramm „Nachhaltige soziale Stadtentwicklung“ erfolgen. Gemäß der Beschlussvorlage B-151/2015, Maßnahme-Nummer 4.2.2, waren hierfür für den Zeitraum 01/2017 bis 06/2020 Gesamtkosten in Höhe von 297.500 €, bei einer Förderquote von 95 Prozent, eingeplant. Nach mir vorliegenden Informationen sollen diese Gesamtkosten auf 192.500 € reduziert werden.
In diesem Zusammenhang bitte ich Sie um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Liegen die Bewilligungsbescheide zu den in Beschlussvorlage B-151/2016 genannten Maßnahmen vor?
2. Welche Abweichungen gibt es zwischen den durch den Stadtrat beschlossenen Anträgen und den bewilligten Maßnahmen und wie wird dies durch den Fördermittelgeber begründet?
3. Welche Folgen ergeben sich aus den Bewilligungsbescheiden für das Stadtteilmanagement im Gebiet „ESF-Süd“?
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Vieweg
Antwort:
Sehr geehrter Herr Vieweg,
zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:
Ab Januar 2017 soll die Förderung des Stadtteilmanagements Chemnitz-Süd über das ESF – Förderprogramm „Nachhaltige soziale Stadtentwicklung“ erfolgen. Gemäß der Beschlussvorlage B-151/2015, Maßnahme-Nummer 4.2.2, waren hierfür für den Zeitraum 01/2017 bis 06/2020 Gesamtkosten in Höhe von 297.500 €, bei einer Förderquote von 95 Prozent, eingeplant. Ihre Annahme, diese seien auf Gesamtkosten auf 192.500 € reduziert worden, trifft nicht zu.
Für das Stadtteilmanagement sind aus der vorliegenden Bewilligung einschließlich 5 % Eigenanteil der Stadt im Zeitraum bis 01/2017 bis 12/2020 insgesamt 262.500 € Mittel geplant. Dies entspricht auch der aktuellen Anmeldung zum neuen Haushaltplanentwurf ab 2017.
Ihre weiteren Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1. Liegen die Bewilligungsbescheide zu den in der Beschlussvorlage B-151/2015 genannten Maßnahmen vor?
Der Rahmenbescheid aus dem Programm „Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE 2014 bis 2020“ liegt seit 14.12.2015 für das Fördergebiet „EFRE Chemnitz Innenstadt“ vor. Die Rahmenbescheide aus dem Programm „Nachhaltige soziale Stadtentwicklung ESF 2014 bis 2020“ liegen seit 06.06.2016 für die Fördergebiete „ESF-Chemnitz Süd“ sowie „ESF-Chemnitz Innenstadt“ vor.
2. Welche Abweichungen gibt es zwischen den durch den Stadtrat beschlossenen Anträgen und den bewilligten Maßnahmen und wie wird dies durch den Fördermittelgeber begründet?
Aus dem EFRE-Programm hat die Stadt Chemnitz ca. 14,1 Mio. € beantragt und zunächst einen Finanzhilferahmen von 11,2 Mio. € bewilligt erhalten, der Handlungsfeldern zugeordnet ist (Förderquote 80%). Weitere Aufstockungen aus EFRE stehen in Aussicht und können den Gesamtbedarf der ausschließlich investiven Maßnahmen im Zeitraum 2016 bis 2021voraussichtlich decken. Das eingereichte Maßnahmekonzept gilt somit als schlüssig geprüft.
Die einzelnen Projekte sind zuwendungsfähig, sobald der Projektbescheid vorliegt. Mit den Maßnahmen darf nach Einreichung des Projektantrages begonnen werden. Die Eigenmittel von 20% sollen im Planentwurf zur Haushaltsplanung eingestellt werden.
Aus dem ESF-Programm hat die Stadt Chemnitz 7,4 Mio. € im Juli 2015 beantragt und zunächst mit Bescheid im Juni 2016 einen Finanzhilferahmen von 2,45 Mio. € erhalten, davon 859.164 € für das Gebiet „ESF-Chemnitz Süd“ (Förderquote 95%). Eine Aufstockung von ca. 920.000 €, davon 175.000 € für „Chemnitz Süd“, ist möglich, sobald
auch die Anträge der anderen Kommunen entschieden sind. Insgesamt steht für die „Nachhaltige soziale Stadtentwicklung“ aus ESF ein Budget von ca. 30 Mio. € im Freistaat bereit. Deshalb konnte der Bedarf nur teilweise gedeckt werden. Mit dem Bescheid wurde mitgeteilt, welche ESF-Vorhaben aus dem Gesamtantrag als grundsätzlich zuwendungsfähig beurteilt werden. Damit entfallen andere aus der Förderung oder sind vorrangig aus anderen Fachprogrammen zu finanzieren. Die SAB hat außerdem eine Verkleinerung des Gebietes „ESF-Chemnitz Innenstadt“ beauflagt und strebt teilweise eine Verkürzung der Projektlaufzeiten an, um den Finanzbedarf auch so zu senken. Dazu besteht noch Klärungsbedarf mit der SAB.
Mit den zuwendungsfähigen Vorhaben darf nach Einreichung des Projektantrages begonnen werden. Die Aufstockung dient Vorhaben der nächsten Prioritätsstufe, die ebenfalls bereits jetzt im Haushalt bis 2020 geplant werden.
Alle Projektträger sind über den Stand und das weitere Verfahren informiert.
3. Welche Folgen ergeben sich aus den Bewilligungsbescheiden für das Stadtteilmanagement im Gebiet „ESF-Süd“?
Die geringere Bewilligung führte zu einer weiteren Konkretisierung der Prioritäten der Vorhaben, die bereits im Beschluss B-151/2015 dargestellt war. Von den ursprünglich 9 Vorhaben im Gebiet „ESF-Chemnitz Süd“ sind von der SAB 7 als grundsätzlich zuwendungsfähig eingestuft worden. Davon können aus dem bewilligten Finanzrahmen bisher 6 finanziell gesichert werden. In Abstimmung der Bedarfe zwischen den Fachämtern werden die ESF-Mittel den Vorhaben der lfd. Nr. 83, 102, 104, 109 und 113 des Beschlusses B-151/2015 sowie dem Stadtteilmanagement als „begleitende Maßnahme“ zugeteilt. Das Stadtteilmanagement kann nun auf dieser Grundlage ausgeschrieben werden. Die Zuwendungsfähigkeit ist als Dienstleistung für die Stadt ausschreibungspflichtig im Unterschied zu anderen Vorhaben.
Weitere Informationen zur geplanten Förderung des Stadtteilmanagements können Sie ebenfalls
der Antwort zur Ratsanfrage RA-223/2016 entnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Stötzer
Bürgermeister
Link zur Ratsanfrage hier.
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