Antrag – Erarbeitung einer Informationsfreiheitssatzung

Veröffentlicht in: Beschlussanträge im Stadtrat | 0

RathausAntragsteller:

SPD-Fraktion, Fraktion DIE LINKE, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Fraktionsgemeinschaft VOSI/Piraten

Antragstitel:

Erarbeitung einer Informationsfreiheitssatzung

Beschlussvorschlag:

1. Die Stadtverwaltung wird beauftragt bis zum 1. Quartal 2016 eine Informationsfreiheitssatzung zu erarbeiten und diese dann dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Hierfür soll die Leipziger Satzung als Vorbild herangezogen werden.

2. Die Stadtverwaltung wird beauftragt bis zum 1. Quartal dem Stadtrat darüber zu informieren, was die Einrichtung eines Informationsregisters für Kosten (Personal- und Sachkosten) mit sich bringen würde.

Begründung:

Sächsische Kommunen sind aufgrund ihrer Satzungshoheit befugt, Informationsfreiheitssatzungen für Angelegenheiten ihrer jeweiligen eigenen Wirkungskreise zu erlassen. Mit einer solchen Satzung wird jedem interessierten Bürger Zugang zu allen Vorgängen in der Kommune, die öffentlich gemacht werden können, ermöglicht. Die Vorgänge in der kommunalen Verwaltung werden so für jeden Bürger transparent und nachvollziehbar.

Die Satzung gewährt jeder Person einen voraussetzungslosen Rechtsanspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Ein begründetes Interesse ist dabei nicht notwendig, wie es bisher der Fall war. Eine amtliche Information ist jede Aufzeichnung, welche amtlichen Zwecken dient. Sie erfasst alle Formen von – bei der Behörde vorhandenen – Aufzeichnungen.

Die Art der Information reicht von Auskünften über Akteneinsicht bis zu anderer Verfügbarmachung der Information, wie die Übersendung von Kopien oder z. B. das Hören eines Tonbandes. Damit gewährt die Informationsfreiheit den Bürgern Einsicht in alle öffentlichen Informationen, welche nicht zurückgehalten werden müssen zum Schutz von besonderen öffentlichen Belangen, zum Schutz von behördlichen Entscheidungsprozessen, dem Schutz personenbezogener Daten und dem Schutz des geistigen Eigentums und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen.

Der Antrag kann schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Er muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Einzige Voraussetzung für die Gewährung des Informationszuganges ist somit die Stellung eines möglichst konkreten Antrags. Weitere Formalia sind nicht zu beachten. Die Kosten für die Zurverfügungstellung der Informationen kann die Kommune dem Antragsteller berechnen, das Angebot soll kostendeckend sein. Bekannte Einwände wie die Gefahr von Missbrauch oder Veröffentlichung von vertraulichen Informationen sind nicht nur durch die Praxis in Bund, Ländern und Kommunen, wo ein solches Gesetz/Satzung schon verabschiedet wurde, widerlegt, es stehen hier ja auch die oben
genannten gesetzlichen Regelungen entgegen.

Informationsfreiheit ist ein demokratisches Kontroll- und Mitgestaltungsrecht für alle Bürger. Wo Transparenz und Bürgernähe in der Verwaltung fehlen, besteht ein Demokratiedefizit. Dieses gilt es zu beseitigen. Eine aktive Bürgergesellschaft setzt das Interesse und das Engagement der Gemeindebürger an allen Entscheidungen der Gemeindepolitik voraus. Engagement kann aber nur auf der Basis umfassender Information gedeihen. Es gilt das Prinzip: Was der Bürgermeister weiß, wissen auch die Stadträte. Und was die Stadträte wissen, wissen auch die Bürger. Dieses Prinzip führt zu einem offenen Klima in der Kommune und beugt Konflikten vor.

Abstimmung im Stadtrat:

Ja: 34, Nein: 7, Enthaltungen: 5

Schreibe einen Kommentar