Antrag – Festlegungen für die „zur-Schau-Stellung“ von Tieren in Chemnitz

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RathausAntragsteller:

SPD-Fraktion, Fraktion DIE LINKE, Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN

Antragstitel:

Festlegungen für die „zur-Schau-Stellung“ von Tieren in Chemnitz

Beschlussvorschlag:

1. Die Stadt Chemnitz untersagt die Nutzung städtischer Flächen für Zirkusbetriebe mit nicht-menschlichen Primaten, Elefanten, Großbären, Nashörnern, Flusspferden und Giraffen entsprechend dem Bundesratsbeschluss von 2011.

2. Die Stadtverwaltung Chemnitz wird beauftragt, mit Besitzern potentieller Flächen für Auftritte von Zirkussen Gespräche dahingehend zu führen, dass auch sie sich dem städtischen Anliegen anschließen.

3. Bei Auftritten privater Unternehmen mit „zur-Schau-Stellung“ von Tieren ist die „§-11-Erlaubnis nach TierSchG“ intensiv zu überprüfen und die Ergebnisse dem Kulturausschuss jeweils zeitnah vorzustellen.

Änderung der Einreicher:

Punkt 3 ist wie folgt zu ersetzen:
3. Bei Auftritten privater Unternehmen mit „zur-Schau-Stellung“ von Tieren ist die „§-11-Erlaubnis nach TierSchG“ intensiv zu überprüfen und die Ergebnisse sind dem Kulturausschuss einmal jährlich in geeigneter Weise vorzustellen.

Begründung:

Bundesratsbeschluss von 2011, „Entschließung des Bundesrates zum Verbot der Haltung bestimmter wildlebender Tierarten im Zirkus“

Andere Kommunen wie zuletzt Düsseldorf und Leipzig haben sich für einen solchen Schritt entschieden. Ob dies dann letztlich durch spätere gerichtliche Auseinandersetzungen wieder zurückgenommen werden muss, wird sich zeigen. Tatsache aber ist, dass der Bundesrat 2011 festgestellt hat, dass unter den Bedingungen eines Wanderzirkus exotische Tiere schwerwiegende Störungen und Belastungen erleiden. Deshalb wäre es jetzt verhältnismäßig, Dompteure die eingeklagte Berufsfreiheit (wie im Verwaltungsgerichtsurteil gegen die Stadt Chemnitz) nicht mehr auf kommunalen Flächen zu gewähren, da sie nicht im Einklang mit dem § 2 TierSchG stehen.

Ein Ausweichen von Zirkusbetrieben mit exotischen Tieren auf private Flächen kann nicht ausgeschlossen werden. Deshalb ist es notwendig, dass seitens der Stadt Chemnitz kommunikativ versucht wird, dies zu verhindern.

Für Fälle von Auftritten auf privaten Flächen ist die „§-11-Erlaubnis“ durch tierschutzrechtlichen Kontrollen zu überprüfen, da in anderen Kommunen nicht selten ordnungsrechtliche Unterlassungen wie z.B. unkorrekte Tierbestandsdokumentationen, mangelnde Wasserversorgung der Tiere und tierärztliche Dokumentationen von Verletzungen fehlten.

Für Gerichtsurteile aus der Vergangenheit (Chemnitz/Darmstadt) liegen mittlerweile andere Sachverhalte und Urteile vor, die es eben einer Kommune nicht verwehren kann, die bisherige Zweckbestimmung einer öffentlichen Einrichtung (Chemnitz: Hartmannplatz) nachträglich aufzuheben bzw. teilweise zu entwidmen. Soweit in einer solchen Regelung ein Eingriff in die Berufsfreiheit gesehen wird, ist diese durch die in den Gemeindeordnungen gesetzlich geregelte Befugnis gedeckt, die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen zu regeln, sofern sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, was hier in der Lesart der beantragten Fraktionen gegeben ist.

Abstimmung im Stadtrat:

Ja: 27, Nein: 14, Enthaltungen: 4

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