Beschlussantrag – Veränderungssperre Kaßberg-Ost

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RathausAntragsteller:

SPD-Fraktion, Fraktion DIE LINKE, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Fraktionsgemeinschaft VOSI/PIRATEN

Antragstitel:

Satzungsbeschluss über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 10/04 „Kaßberg Ost“

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 10/04 „Kaßberg Ost“ gemäß Anlage 1.

Beschlussvorschlag für die Satzung der Stadt Chemnitz über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 10/04 „Kaßberg Ost“:

Der Stadtrat der Stadt Chemnitz hat auf Grund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBI. S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) und des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349), die Satzung über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 10/04 „Kaßberg-Ost“ beschlossen:

§ 1
Zu sichernde Planung
Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 02.03.2010 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 10/04 „Kaßberg-Ost“. Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre angeordnet.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 10/04 „Kaßberg-Ost“. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre wird durch die Planzeichnung in Anlage 3 bestimmt.

§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:
a) Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
b) Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden.

§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft. Die Veränderungssperre soll bis zur Rechtskraft des Bebauungsplans gelten, jedoch bleiben die maximalen Festlegungen des § 17 BauGB maßgebend.

Begründung:

Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 02.03.2010 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 10/04 „Kaßberg-Ost“ gefasst (B-071/2010). Folgende Planungsziele wurden definiert:

  • Regelung der Stellung der Gebäude und der überbaubaren Grundstücksfläche,
  • Vermeidung einer weiteren Nachverdichtung des Karreeinnenbereiches einschließlich einer weiteren Versiegelung
  • Orientierung der Bebauung an der das Gebiet prägenden Blockrandstruktur,
  • Erhaltung der Bebauung und Sicherung der Wohnqualität

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine geschlossene Siedlungsstruktur überwiegend in Gründerzeitbebauung. Außerdem befindet sich eine große Anzahl von Grundstücken unter Denkmalschutz. Es ist trotzdem erforderlich eine Veränderungssperre zu erlassen, die verhindert, dass eine weitere städtebauliche Entwicklung entgegen der Planungsziele erfolgt, bevor der Bebauungsplan Rechtskraft erhält.

 Abstimmung im Stadtrat: 

Ja: 40, Nein: 0, Enthaltungen: 2

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