Ratsanfrage – mobile Parkverbote

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Detlef MüllerFragesteller: Detlef Müller

Frage:

Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,

ein Anwohner der Theresenstraße wies mich darauf hin, dass gestern, dem 27.04.2016, mobile Park- und Halteverbotsschilder (Zeichen 286 und 283) im Bereich der ausgewiesenen Parkplätze aufgestellt wurden. Lediglich eines war mit einem Zusatzzeichen „ab 28.04.“ versehen.
Aufgrund dieser zeitlichen Abfolge standen am heutigen Tag mehrere Fahrzeuge im Park- bzw. Halteverbot.
In diesem Zusammenhang bitte ich Sie um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Von wem wurden diese Verkehrszeichen aufgestellt?
  2. Lag für das Aufstellen der Schilder eine Genehmigung vor?
  3. Was unternimmt die Verwaltung, wenn beim Aufstellen von Verkehrsschildern gegen bestehende Gesetze und Regelungen (StVO, VwV-StVO, Urteile von Verwaltungsgerichten,…) verstoßen wird?
  4. Wurden aufgrund der mobilen Verbotsschilder in genanntem Fall ordnungsrechtliche Maßnahmen vollzogen (Bußgelder, Abschleppen)? Wenn ja, welche und wie viel?
  5. Welche Möglichkeiten haben die Halter von Kraftfahrzeugen, gegen diese Maßnahmen vorzugehen?

Mit freundlichen Grüßen
Detlef Müller

Antwort:

Sehr geehrter Herr Müller,

zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:

Ein Anwohner der Theresenstraße wies mich darauf hin, dass gestern, dem 27.04.2016, mobile Park- und Halteverbotsschilder (Zeichen 286 und 283) im Bereich der ausgewiesenen Parkplätze aufgestellt wurden. Lediglich eines war mit einem Zusatzzeichen „ab 28.04.“ versehen. Aufgrund dieser zeitlichen Abfolge standen am heutigen Tag mehrere Fahrzeuge im Park- bzw. Halteverbot.

In diesem Zusammenhang bitte ich Sie um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Von wem wurden diese Verkehrszeichen aufgestellt?

Nach Recherche handelte es sich um die Instandsetzung einer defekten Trinkwasserleitung (Havarie) durch die Firma Rohrleitungsbau Altchemnitz GmbH vom 28.04 – 04.05.2016 in Höhe der Theresenstraße 11. Gleichzeitig arbeitete aber auch die Firma FRIBA, Kabeltiefbau GmbH, im Bereich Theresenstraße und verlegte Elektrokabel. Von beiden Firmen wurden mobile Park- und Halteverbote aufgestellt.

2. Lag für das Aufstellen der Schilder eine Genehmigung vor?

Im benannten Zeitraum hatten im Bereich der Theresenstraße die zwei o.g. Baumfirmen eine Genehmigung.

3. Was unternimmt die Verwaltung, wenn beim Aufstellen von Verkehrsschildern gegen bestehende Gesetze und Regelungen (StVO, VwV-StVO, Urteile von Verwaltungsgerichten,…) verstoßen wird?

Haltverbote (Z 283, Z 286) sind im Baubereich rechtzeitig mit Zusatzzeichen (z. B. Mo 6-10h) entsprechend StVO aufzustellen. Für die Wirksamkeit der Haltverbote müssen zwischen Aufstellung und Arbeitsbeginn mindestens 3 volle Tage liegen. Bei Havarien, wie der defekten Trinkwasserleitung in Höhe der Theresenstraße 11, kann die 3-Tagesfrist allerdings unterschritten werden. Die Missachtung der Gesetze und Genehmigungen kann zu Bußgeldanzeigen führen. Meistens werden die Baubetriebe von den Kontrolleuren des Tiefbauamtes vorher auf die Abstellung der Mängel hingewiesen.

4. Wurden aufgrund der mobilen Verbotsschilder in genanntem Fall ordnungsrechtliche Maßnahmen vollzogen (Bußgelder, Abschleppen)? Wenn ja, welche und wie viel?

In der Zeit vom 28.04. bis 20.05.16 hat das Ordnungsamt auf der Theresenstraße keine Verwarnungen wegen Falschparkern im Halteverbot bzw. eingeschränkten Halteverbot ausgestellt. Sollten Verwarnungen seitens der Polizei noch dem Ordnungsamt übergeben werden, kann sich der Fahrzeughalter im Rahmen der Anhörung hierzu äußern.

5. Welche Möglichkeiten haben die Halter von Kraftfahrzeugen, gegen diese Maßnahmen vorzugehen?

Jedem Halter eines Fahrzeuges wird aufgrund eines festgestellten Verkehrsverstoßes eine schriftliche Verwarnung/Anhörung mit Zahlschein zugeschickt. Damit hat jeder Halter die Gelegenheit gemäß § 55 OWiG zum Verkehrsverstoß Stellung zu nehmen. Liegen Stellungnahmen vom Halter oder Fahrer vor, werden diese durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bußgeldstelle geprüft und es wird entschieden, ob das Verfahren eingestellt wird oder nicht. Erfolgt eine Zurückweisung ist diese mit einer nochmaligen Frist zur Einzahlung des Verwarnungsgeldes verbunden. Wird die Verwarnung durch Einzahlung des Verwarnungsgeldes nicht anerkannt, wird ein gebührenpflichtiger Bußgeldbescheid erlassen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Stötzer

Bürgermeister

Link zur Ratsanfrage hier.

 

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