Nachfrage zur Ratsanfrage – Kapazitätsbewertung Chemnitzer Schulen

Veröffentlicht in: Ratsanfragen im Stadtrat | 0

Fragesteller: Cornelia Knorr und Maik Otto

Cornelia KnorrMaik Otto

 

 

 

 

 

Frage:

Sehr geehrter Bürgermeister Rochold,

in der Beantwortung der Ratsanfrage RA-086/2017 führten Sie aus, dass die Zügigkeit an einigen Schulstandorten, die auf Grundlage des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen durch den Stadtrat beschlossen wurde, in einzelnen Jahrgangsstufen überschritten wird.
In diesem Zusammenhang bitten wir Sie um die Beantwortung folgender Fragen:

1) Ist die Überschreitung der Zügigkeit mit den durch den Stadtrat beschlossenen Schulnetzplänen sowie dem Schulgesetz des Freistaates Sachsen vereinbar?

2) Welche Rechtsfolgen ergeben sich für die Beteiligten, wenn in diesem Fall gegen das Schulgesetz des Freistaates verstoßen wurde?

3) Welche Rechtsfolgen ergeben sich für die Beteiligten, wenn in diesem Fall gegen Beschlüsse des Stadtrates verstoßen wurde?

Für die Beantwortung der Fragen danken wir herzlich im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Cornelia Knorr und Maik Otto

Antwort:
1) Ist die Überschreitung der Zügigkeit mit den durch den Stadtrat beschlossenen Schulnetzplänen sowie dem Schulgesetz des Freistaates Sachsen vereinbar?  

Über die Aufnahme und die Nichtaufnahme der an seiner Schule angemeldeten Schülerinnen und Schülern entscheidet abschließend der Schulleiter. Dies ergibt sich aus dem Schulgesetz für den Freistaat Sachsen und den jeweiligen Schulordnungen.
Die Entscheidung des Schulleiters über die Aufnahme erfolgt im Rahmen der verfügbaren Schulplätze. Die Aufnahme kann versagt werden, wenn die Aufnahmekapazität der Schule erschöpft ist.

Bei der Ermittlung der verfügbaren Schulplätze ist von den in § 4a Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) genannten Kriterien, insbesondere der in Absatz 2 und 3 der Vorschrift festgelegten Klassenobergrenze und Zügigkeit, auszugehen. Zudem fließt bei der Ermittlung der verfügbaren Schulplätze grundsätzlich auch die im Schulnetzplan festgelegte Zügigkeit der Schule mit ein.

Gleichwohl ist weder im SchulG und in den Schulordnungen festgeschrieben noch von der Rechtsprechung bislang entschieden, dass der Schulleiter nicht mehr Klassen als im Schulnetzplan vorgesehen sind aufnehmen darf und zwingend an den im Schulnetzplan festgelegten Zügigkeiten gebunden ist, wenn dadurch Schülerumlenkungen vermieden bzw. reduziert werden und keine anderweitigen Gründe der Klassenmehrbildung entgegenstehen. Vielmehr gehen die Gerichte bei Streitigkeiten zum Auswahlverfahren bei Schülerumlenkungen davon aus, dass zu Unrecht abgelehnte Bewerber immer bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit der Schule aufgenommen werden müssen. So wird den Interessen der Eltern bzw. der Schüler zur Beschulung an der Wunschschule und das Recht dieser nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 101 Abs. 2 S. 1 Verfassung des Freistaates Sachsen und § 34 Abs. 1 S. 1 SchulG auf Zugang zu einer bestimmten Schule im Rahmen der bestehenden Kapazitäten entsprochen. Dies liegt im
öffentlichen Interesse.

Es obliegt daher der Einschätzung des Leiters der Schule und dessen Organisationsermessen nach Vorliegen der Anmeldezahlen in Abstimmung mit der Sächsischen Bildungsagentur zutreffend zu ermitteln und festzulegen, wie viel Ausbildungsplätze ihm zur Verfügung stehen und damit auch wie viele Klassen aufgenommen werden. Dem Schulleiter ist es nicht versagt, neben den im Schulnetzplan festgelegten Zügigkeiten für seine Schule auch sächliche, personelle, räumliche, organisatorische, fachspezifische, bauliche und pädagogische Erwägungen im
Einzelfall zu berücksichtigen und abzuwägen (Funktionsfähigkeit der Schule). Dies gilt insbesondere dann, wenn er Bewerbern die Aufnahme ansonsten verwehren müsste. Die Entscheidungen der Schulleiter erfolgen immer sehr verantwortungsbewusst unter Einbeziehung der tatsächlich örtlichen Verhältnisse. Auch wenn bspw. mehr Klassen an den Schulen beschult werden als die Aufnahmekapazität der Schule im Schulnetzplan ausweist, wird vorab immer die
Erfüllung des Bildungsauftrages bzw. die ordnungsgemäße Gestaltung des Unterrichts geprüft und sichergestellt, dass diese nicht im erheblichem Umfang eingeschränkt werden. Umgekehrt ist es ebenso möglich, weniger Klassen an einer Schule aufzunehmen als im Schulnetzplan ausgewiesen, wenn beispielsweise entweder zu wenig Anmeldungen dafür vorliegen oder wenn bspw. durch Baumaßnahmen oder andere sächliche Umstände an einer Schule die Schule unterhalb der im Schulnetzplan ausgewiesenen Kapazität geführt werden muss.

Die Festlegung der Anzahl der zu bildenden Klassen wurde mit der vom Landtag am 11. April 2017 beschlossenen Neufassung des Sächsischen Schulgesetzes vollumfänglich auf die Schulaufsichtsbehörde übertragen. Nach dem ab dem 1. August 2018 in Kraft tretenden § 4a  Abs. 4 SchulG wird künftig durch die Schulaufsichtsbehörde die Anzahl der schuljährlich zu bildenden Klassen, Gruppen und Kurse je Klassen- oder Jahrgangsstufe und Schule nach
Anhörung des Schulträgers festgelegt.

Wie bereits dargestellt, erfolgt bereits jährlich eine Abstimmung zwischen der Regionalstelle Chemnitz der Sächsischen Bildungsagentur und der Stadt Chemnitz zu den Aufnahmekapazitäten.

2) Welche Rechtsfolgen ergeben sich für die Beteiligten, wenn in diesem Fall gegen das Schulgesetz des Freistaates verstoßen wurde?

entfällt

3) Welche Rechtsfolgen ergeben sich für die Beteiligten, wenn in diesem Fall gegen Beschlüsse des Stadtrates verstoßen wurde?

entfällt

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Rochold
Bürgermeister

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