Fragestellerin:
Cornelia Knorr
Frage:
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,
wiederholt erreichten mich Hinweise von Gästen der Stadthalle Chemnitz, die beim Hinabsteigen der Treppe zur Garderobe im Untergeschoss im Zusammenhang mit Neigung und Lichtverhältnissen Schwierigkeiten hatten, die Stufen sicher zu erkennen. Die Folge sind Unsicherheiten bezüglich möglicher Stolper- oder Sturzgefahren.
In diesem Zusammenhang bitte ich Sie um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Gibt es Überlegungen, wie ein barrierearmer oder auch barrierefreier Zugang zur Garderobe gewährleistet werden kann? Soweit es solche Überlegungen gibt, in welchen Zeitraum ist mit deren Umsetzung zu rechnen?
2. Wird eine Möglichkeit gesehen, das Risiko zu vermindern, indem die Treppenstufen mit Markierungsstreifen versehen werden, die einen visuellen Kontrast sowohl gegenüber Tritt- und Setzstufe, als auch gegenüber den jeweils unten anschließenden Podesten bieten?
Darüber hinaus bitte ich um die Beantwortung der folgenden Fragen zu weiteren Einrichtungen kommunaler Beteiligungen und der Stadtverwaltung Chemnitz.
3. Bei Neubauvorhaben gilt Barrierefreiheit als Regel. Sind in den bereits genutzten Gebäuden kommunaler Beteiligungen und der Stadtverwaltung Barrieren bekannt, bei denen zumindest der Abbau notwendig ist?
4. Welche Maßnahmen zum Abbau von Barrieren sind in jüngerer Vergangenheit umgesetzt worden?
5. Wie werden die Behindertenbeauftragte und der Behindertenbeirat der Stadt Chemnitz zu diesem Thema eingebunden? Finden konkrete Bedarfsermittlungen statt?
Für die Beantwortung bedanke ich mich herzlich im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Cornelia Knorr
Antwort:
Sehr geehrte Frau Knorr,
zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:
1. Gibt es Überlegungen, wie ein barrierearmer oder auch barrierefreier Zugang zur Garderobe gewährleistet werden kann? Soweit es solche Überlegungen gibt, in welchen Zeitraum ist mit deren Umsetzung zu rechnen?
Ein barrierefreier Zugang zum Garderobenfoyer ist aktuell nicht geplant. Die Mitarbeiter des Besucherservice sind angewiesen, Personen mit Gehbehinderungen die Mäntel/Jacken abzunehmen und an der Garderobe abzugeben; entsprechend bei der Abholung zu unterstützen.
2. Wird eine Möglichkeit gesehen, das Risiko zu vermindern, indem die Treppenstufen mit Markierungsstreifen versehen werden, die einen visuellen Kontrast sowohl gegenüber Tritt- und Setzstufe, als auch gegenüber den jeweils unten anschließenden Podesten bieten?
Im Rahmen der Sanierungsphase 2019 ist geplant, die Beleuchtung und Markierungsstreifen in diesem Bereich so zu verbessern, dass diese als barrierearm gelten.
Darüber hinaus bitte ich um die Beantwortung der folgenden Fragen zu weiteren Einrichtungen kommunaler Beteiligungen und der Stadtverwaltung Chemnitz.
3. Bei Neubauvorhaben gilt Barrierefreiheit als Regel. Sind in den bereits genutzten Gebäuden kommunaler Beteiligungen und der Stadtverwaltung Barrieren bekannt, bei denen zumindest der Abbau notwendig ist?
Bei allen Bauvorhaben auch bei Teilsanierungen wird im Rahmen der Planung die bauliche Umsetzbarkeit zur Schaffung der Barrierefreiheit untersucht bzw. geprüft. Bei Baumaßnahmen an Bestandsgebäuden kann auf Grund der baulichen Gegebenheiten nicht immer oder nur teilweise eine entsprechende Umsetzung erfolgen. Daher gibt es in der Stadt Chemnitz öffentliche Gebäude, die nicht barrierefrei zugänglich bzw. ausgestattet sind oder bei denen nur Teilmaßnahmen baulich umsetzbar waren. Dies bedeutet beispielsweise, dass in verschiedenen Kindertagestätten
und Schulen die barrierefreie Zugänglichkeit nur bis ins Erd- oder Sockelgeschoss geschaffen werden kann. Sicher gibt es noch kommunale Gebäude bei denen der Abbau von Barrieren notwendig ist. Wir sind bemüht, diese im Rahmen unsere durchzuführenden Baumaßnahmen in den nächsten Jahren stetig abzubauen.
Bezüglich der Frage nach der Barrierefreiheit bei Gebäuden städtischer Beteiligungen entsprechen die Fragen 3. – 5 nicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 SächsGemO. Ratsanfragen sind gemäß § 28 Abs. 6 SächsGemO nur dann zulässig, wenn sie sich auf „einzelne Angelegenheiten der Gemeinde“ beziehen. Diese Regelung ist auch Bestandteil der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Chemnitz (§ 4 Abs. 2, 6 Nr. 1). Auch wenn der Begriff der einzelnen Angelegenheit in der Sächsischen Gemeindeordnung nicht definiert ist, ist er nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen, dass sich die Ratsanfrage auf einen konkreten Lebenssachverhalt beziehen muss, der von dem in § 2 SächsGemO geregelten Aufgabenbereich der Gemeinde erfasst ist. Da sich Ihre Ratsanfrage aber auch auf die Eigengesellschaften und Eigenbetriebe der Stadt Chemnitz erstreckt, handelt es sich hier um ein sogenanntes Ausforschungsbegehren.
Hinzu kommt, dass sich die Frage auch auf einen größeren Gebäudebestand bezieht. Es fehlt somit die erforderliche Fallbezogenheit, d. h. der Bezug zu einem abgrenzbaren Lebenssachverhalt. Die Auslegung des § 28 Abs. 6 SächsGemO basiert auf den Urteilen des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 6. November 2013, Az.: 1 K 549/13 sowie vom 27. März 2014, Az.: 1 K 468/13.
Gegenstand dieser Urteile waren jeweils vergleichbare Ratsanfragen von Stadtratsmitgliedern.
Aus diesen Gründen kann die Ratsanfrage bezüglich der Gebäude städtischer Beteiligungen nicht beantwortet werden.
4. Welche Maßnahmen zum Abbau von Barrieren sind in jüngerer Vergangenheit umgesetzt worden?
Folgende Baumaßnahmen wurden in den letzten Jahren durchgeführt, bei denen die komplette Barrierefreiheit hergestellt bzw. Barrieren abgebaut wurden.
Nachfolgend aufgeführte Objekte sind komplett barrierefrei:
Wohnheim Sportgymnasium, Kita Max-Müller- Str. 11, Kita Neukirchner Str. 7a, Schwimmhalle Gablenz, Kita Ludwig-Richter-Str. 27, Pablo-Neruda-Grundschule einschl. Turnhalle, Heinrich-Heine-Grundschule einschl. Turnhalle, Musikschule, Grundschule Borna (ehemalige Körperbehindertenschule), Josephienschule Oberschule, Sporthalle Grundschule Gablenz, Sprachheilschule Ernst Busch, Abendgymnasium Arno-Schreiter-Str. 3, Baumgartenschule Grüna, Ludwig-Richter-Grundschule
Als teilweise barrierefrei sind nachfolgend aufgeführte Projekte zu bezeichnen:
Stadtbad, Emmanuel Gottlieb-Flemming-Grundschule, Kita A.-Neubert-Str. 55/57, Grundschule Rabenstein, Grund- u. Oberschule Reichenbrand, Jan-Amos-Comenius-Grundschule
5. Wie werden die Behindertenbeauftragte und der Behindertenbeirat der Stadt Chemnitz zu diesem Thema eingebunden? Finden konkrete Bedarfsermittlungen statt?
Die Behindertenbeauftragte der Stadt Chemnitz ist Leiterin der AG „ Barrierefreies Bauen“. Dieser AG gehören Mitarbeiter aus verschiedenen Ämtern der Stadtverwaltung Chemnitz sowie Vertreter aus Behindertenvereinen und -verbänden (Weißer Stock, Gehörlosenzentrum, VdK Sachsen) an.
Weiterhin gehören zu den Mitgliedern der AG „ Barrierefreies Bauen“ die Vorsitzende und der Stellvertreter des Behindertenbeirates sowie Vertreter der Stadtratsfraktionen CDU, SPD, DIE LINKE und Bündnis ´90/DIE GRÜNEN.
In den Beratungen der AG „Barrierefreies Bauen“ werden Themen zur weiteren barrierefreien Gestaltung der Stadt Chemnitz sowie zu aktuellen Bauvorhaben, insbesondere im Hoch- und Straßenbau besprochen und Strategien zur Einflussnahme hinsichtlich einer barrierefreien Umweltgestaltung entwickelt, auch für Themen die private Investoren betreffen.
Alle Bauvorlagen der Stadt Chemnitz werden der Behindertenbeauftragten der Stadt Chemnitz zur Stellungnahme vorgelegt. Bauanträge, die barrierefreie Belange betreffen, werden ebenfalls vom Baugenehmigungsamt an die Vertreterin der SE Gebäudemanagement und Hochbau zur Stellungnahme weitergeleitet. Bedarfsermittlungen können durch die AG „Barrierefreies Bauen“, die Behindertenbeauftragte oder den Behindertenbeirat nicht vorgenommen werden. Dies liegt in der Obliegenheit der Bauherrenämter der Stadt Chemnitz.
Mit freundlichen Grüßen
i. V. Sven Schulze
Michael Stötzer
Bürgermeister
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