Ratsanfrage – Eigenanteil Heimunterbringung

Veröffentlicht in: Ratsanfragen im Stadtrat | 0

Fragesteller: Maik Otto

Frage und Beantwortung:

Sehr geehrter Herr Otto,

zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:

Von steigenden Energie- und Heizkosten aber auch anderen Lebenshaltungskosten sind nicht nur private Haushalte betroffen sondern auch Senior:innen- und Pflegeheime. Ich bitte Sie um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Ist der Stadtverwaltung bekannt, ob in Senior:innen- und Pflegeheimen eine Erhöhung der Eigenanteile infolge steigender Energie-, Heiz- und weiteren Lebenshaltungskosten geplant sind?

Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze in vollstationären Pflegeeinrichtungen werden gemäß § 85 SGB XI zwischen dem Träger des Pflegeheimes und den Leistungsträgern vereinbart. Vertragsparteien der Pflegesatzvereinbarung sind der Träger des einzelnen zugelassenen Pflegeheimes, die Pflegekassen, die für die Bewohner des Pflegeheimes zuständigen Träger der Sozialhilfe (in Sachsen übernimmt das der KSV für alle örtlichen und den überörtlichen Träger der Sozialhilfe) sowie die Arbeitsgemeinschaften der vorgenannten Träger.

Eine Pflegesatzvereinbarung ist für jedes zugelassene Pflegeheim gesondert abzuschließen. Der Vereinbarungszeitraum beträgt in der Regel ein Jahr.

Aus den im Ergebnis der Pflegesatzverhandlung vereinbarten Pflegesätzen abzüglich der Leistungen der Pflegekasse ergibt sich der (für jede Einrichtung unterschiedliche) einrichtungseinheitliche Eigenanteil.

Weitere Kosten, die noch neben den Pflegesätzen (bzw. dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil) in einer Pflegeeinrichtung zu tragen und ebenfalls Bestandteil der Vereinbarungen sind, umfassen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die Ausbildungsvergütung und die Umlage nach dem Pflegeberufegesetz. Ferner legen die Einrichtungen die Investitionskosten auf die Bewohner um.

Weitere Kosten, die noch neben den Pflegesätzen (bzw. dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil) in einer Pflegeeinrichtung zu tragen und ebenfalls Bestandteil der Vereinbarungen sind, umfassen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die Ausbildungsvergütung und die Umlage nach dem Pflegeberufegesetz. Ferner legen die Einrichtungen die Investitionskosten auf die Bewohner um.

2. Welche Aussage lässt sich diesbezüglich zur Situation in der Heim gGmbH treffen?

Die Heim gGmbH hat in Chemnitz drei Pflegeheimstandorte mit vier zugelassenen Einrichtungen, für die jeweils unterschiedliche Kostensätze verhandelt sind.

Die in der Frage angesprochenen Energie-, Heiz- und Lebenshaltungskosten schlagen sich insbesondere in den Kostenbestandteilen für Unterkunft und Verpflegung nieder.

Die Höhe der Kosten aller Einrichtungen in Sachsen werden unter dem Link https://www.pflegenetz.sachsen.de/pflegedatenbank/ veröffentlicht.

3. Sind beim Sozialamt der Stadt Chemnitz bereits etwaige Bedarfe Betroffener angezeigt worden? Wie wird damit verfahren?

Die regelmäßigen Erhöhungen der Kosten in den Einrichtungen werden dem Sozialamt durch die Betroffenen, die Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII haben, mitgeteilt.

Hier wird nicht differenziert ausgewertet, welche Kostenbestandteile aus welchem Grund in der jeweiligen Einrichtung erhöht werden – dies ist vielmehr Gegenstand der Vertragsverhandlungen zwischen den Vereinbarungspartnern.

Wenn Erhöhungen der Kosten in den Einrichtungen zu einer Erhöhung der durch die sozialhilfebedürftigen Heimbewohner selbst zu tragenden Kosten führen, wird dies bei der Sozialhilfeberechnung bedarfsseitig berücksichtigt und dementsprechend mehr Sozialhilfe bewilligt. Dabei spielt auch eine Rolle, wie hoch das eigene Einkommen des Heimbewohners ist und ob ggf. auch Vermögen vorrangig eingesetzt werden muss.

4. In welcher Höhe sind Mehrausgaben für das Sozialamt zu erwarten?

Mehrausgaben aufgrund der regelmäßigen Kostensteigerungen werden in der Haushaltsplanung berücksichtigt. Eine aktuelle Prognose, welche Mehrausgaben auf welche Kostenbestandteile in den jeweiligen Pflegeeinrichtungen entfallen, kann nicht getroffen werden.

Seit dem 01.01.2022 werden – wie bereits unter 1. beschrieben – die Mehrausgaben teilweise durch den Leistungszuschlag der Pflegekasse aufgefangen.

Freundliche Grüße

Dagmar Ruscheinsky
Bürgermeisterin

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