Ratsanfrage – Einhaltung der Sächsischen Corona – Schutzverordnung und der Allgemeinsverfügung der Stadt Chemnitz bei Gremiensitzungen

Veröffentlicht in: Ratsanfragen im Stadtrat | 0

Fragesteller: Maik Otto

Frage:

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

aufgrund der Vorkommnisse im Sozialausschuss am 03.12.2020 bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Sind  die aktuell gültige Sächsische Corona-Schutzverordnung sowie die Allgemeinverfügung der Stadt Chemnitz auch für alle Stadträtinnen und Stadträte und die Sitzungen des Stadtrates und der Ausschüsse gültig?

2. Wie sind diese über das Hausrecht durchsetzbar, beispielweise mit einem Verweis aus der Sitzung?

3. Ist die Verwaltung gewillt Bußgeldverfahren Stadträte zu verhängen, wenn Stadträtinnen und Stadträte dagegen verstoßen?

Für die Beantwortung meiner Fragen bedanke ich mich im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Otto

Beantwortung:

Sehr geehrter Herr Otto,

Ihre Ratsanfrage möchte ich wie folgt beantworten.

Die SächsCoronaSchVO ist für alle Personen verbindlich, die sich im Bundesland Sachsen
aufhalten, und somit auch für Stadträtinnen und Stadträte. Gremiensitzungen stellen nach § 2 Abs.4 SächsCoronaSchVO eine Ausnahme zu den geltenden Kontaktbeschränkungen dar. Demnach ist die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen nach den geltenden Vorschriften zu gewährleisten.
Das umfasst die Sitzungen des Stadtrates sowie der Ausschüsse, Beiräte und Ortschaftsräte. Bei diesen Sitzungen gilt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 SächsCoronaSchVO insbesondere eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Ausnahmen sind lediglich bei erteiltem Rederecht oder bei einem ärztlichen Attest gegeben.

Wenn diese Mund-Nasen-Bedeckung nicht getragen wird und keine Ausnahme vorliegt, stellt dies nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 a) SächsCoronaSchVO eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 Infektionsschutzgesetz dar. Somit kann ein Bußgeldverfahren gegen diese Person eingeleitet werden.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit des Sitzungsverweises bei grobem Verstoß gegen die Ordnung gemäß § 38 Abs. 3 SächsGemO. Ein grober Verstoß kann dann vorliegen, wenn ein Stadtrat rechtliche Vorschriften wie beispielsweise § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 SächsCoronaSchVO nicht beachtet. Dies ist dann der Fall, wenn ein Stadtrat vorsätzlich und demonstrativ gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verstößt und dadurch eine Missachtung des Gremiums Stadtrat zum Ausdruck bringt. Eine Verweisung aus dem Sitzungssaal ist nach vorherigem Ordnungsruf und der Androhung des Sitzungsausschlusses zulässig.

Die zuständigen Behörden haben die Vorschriften der SächsCoronaSchVO umzusetzen und werden dementsprechende Maßnahmen treffen bzw. haben diese, wenn es erforderlich war, bereits getroffen.

Freundliche Grüße

Sven Schulze

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