Ratsanfrage – Förderung Bewirtschaftung und Unterhaltung von Vereinssportanlagen

Veröffentlicht in: Ratsanfragen im Stadtrat | 0

Fragestellerinnen:

Jacqueline Drechsler (SPD), Ines Saborowski (CDU)

Frage und Beantwortung:

Sehr geehrte Frau Drechsler,
sehr geehrte Frau Saborowski,

die Sportförderrichtlinie sieht unter 3.1. die Förderung der Bewirtschaftung und Unterhaltung von Vereinssportanlagen vor. Diese Förderart umfasst sowohl die laufenden Betriebskosten als auch den Erhalt, die Sanierung und den Werterhalt der Sportstätten. Aufgrund des ruhenden Spiel- und Trainingsbetriebs während der pandemiebedingten Einschränkungen bitten wir um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Zeigen die Erfahrungen aus der Zeit pandemiebedingter Einschränkungen, dass die Zuwendungen für laufende Betriebskosten infolge des eingeschränkten Betriebs nicht vollumfänglich verausgabt worden sind?

Die Nachweisprüfung des Förderjahres 2020 ist für den Bereich der Betriebskosten bis auf vier größere Vereine abgeschlossen. Die nach aktuellem Stand nicht verausgabten Mittel (Förderart 3.1.1) bei den betreffenden Vereinen in 2020 belaufen sich auf rund 12.400 EUR, im Vergleich zu 2019 waren es rund 15.000 EUR.

2. Besteht aus Sicht der Verwaltung die Möglichkeit, unter Anwendung der unter 1.2 in Punkt (2) genannten Ausnahmeregelungen, wegen der weiteren pandemiebedingten Einschränkungen den Vereinen eine Mittelübertragung nicht verausgabter Zuwendungen für laufende Betriebskosten aus 2021 in das Folgejahr 2022 vorzunehmen, um in diesem Maßnahmen der Werterhaltung, der Sanierung und Erhaltung der Sportstätten umzusetzen?

Gemäß § 74 (3) SächsGemO gilt: „Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.“ Die Ermächtigung aus dem Haushaltsplan gilt nur im laufenden Jahr. Eine pauschale Entscheidung zur Mittelübertragung in das Folgejahr ist haushaltsrechtlich nicht zulässig.

Unter Beachtung des Prinzips der Jährlichkeit werden nur Haushaltsmittel für die dem Abschlussjahr zuordenbare Maßnahmen übertragen. Die Übertragung von im Abschlussjahr eingesparten Mitteln für Maßnahmen des Folgejahres ist von den bestehenden Regelungen nicht gedeckt.

diese vorrangig zur Erfüllung der Auflagen aus der Haushaltsgenehmigung 2021/2022 zur
Reduzierung des Defizits im Finanzhaushalt vorgehalten werden, statt mit der Durchführung
neuer Maßnahmen zu beginnen.

Unabhängig davon besteht unter Einhaltung der Mitteilungspflichten und auf Antrag in begründeten Einzelfällen die Möglichkeit, eventuell nicht benötigte/verbrauchte Mittel in der Förderart 3.1.2 (Werterhaltung) von 2021 nach 2022 für den gleichen Sachverhalt (Zuwendungszweck) zu übertragen. Voraussetzung ist, dass der Verein maßnahmenkonkret sachlich begründet, weshalb eine Maßnahme nicht im Bewilligungszeitraum abgeschlossen werden kann und er die Umstände, die
zum Verzug geführt haben, nicht zu vertreten hat. In diesen Fällen kann über einen Änderungsbescheid der Bewilligungszeitraum verlängert und eine Mittelübertragung beantragt werden.

3. Welches Verfahren ist für eine solche Übertragung denkbar?

siehe 2; reguläres Förderverfahren für die Sportförderung nach SpoFöRL.

Mit freundlichen Grüßen

Miko Runkel
Bürgermeister

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