Ratsanfrage – Geschwindigkeitsbeschränkungen in Chemnitz-Glösa

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Jörg Vieweg

Fragesteller:

Jörg Vieweg

Frage:

Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,

Im Stadtteil Glösa, zwischen Dorfstraße und Eisenbahnbrücke-Slevoigtstraße, ist auf ca. 6 km Fahrbahnlänge die Geschwindigkeit eingeschränkt. Auf ca. 5,2 km mit Tempolimit 30 km/h und auf ca. 800 m 50 km/h. Die Geschwindigkeitsbeschränkung erfolgt an allen Stellen durch Streckenbegrenzungen.

In diesem Zusammenhang bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:

1) Aus welchen Gründen wurde die Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt? Bitte schlüsseln Sie auf nach Straßenabschnitten (Dorfstraße, Am Berg, An den Weiden, Schmidt-Rottluff-Straße und Slevoigtstraße).

2) Aus welchen verkehrsrechtlichen Gründen ist die Geschwindigkeit auf den übrigen 800 m sowie auf einigen, zum Teil wesentlich schmaleren Nebenstraßen, nicht auf 30 km/h eingeschränkt?

3) Warum wird der große Bereich, der momentan als Tempo-30-Strecke beschildert ist, und die dazugehörigen Nebenstraßen nicht als Tempo-30-Zone ausgewiesen?

4) Wie viele Schilder müssten bei der Ausweisung einer Tempo-30-Zone neu aufgestellt werden oder könnten entfallen? Bitte geben Sie hierzu die einmaligen Kosten für die Umstellung sowie die laufenden Kosten pro Jahr (aktueller „Schilderwald“ und Tempo-30-Zone) an.

Für die Beantwortung der Fragen bedanke ich mich im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
Jörg Vieweg

Antwort:

Sehr geehrter Herr Vieweg,

zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:

1) Aus welchen Gründen wurde die Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt? Bitte schlüsseln Sie auf nach Straßenabschnitten (Dorfstraße, Am Berg, An den Weiden, Schmidt-Rottluff-Straße und Slevoigtstraße).

Aus Gründen der Schulwegsicherung wurden die Dorfstraße, zwischen Chemnitztalstraße und den Hausnummern 22a/39, und die Straßenabschnitte auf der Slevogtstraße mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h ausgewiesen. Auf der Slevogtstraße kommt hinzu, dass teilweise beidseitig keine Gehwege vorhanden sind.

Für die Straße An den Weiden wurde auf Grund gehäufter Unfälle, der geringen Straßenbreite und Nutzung durch den ÖPNV, eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet.

Ebenfalls aus Verkehrssicherheitsgründen, hier Gefälle/Steigung, Kurvenlage und die unmittelbar nach der Kurve befindliche Bushaltestelle, sowie fehlende Gehwege, wurde die Geschwindigkeit auf der Straße Am Berg auf 30 km/h verringert.

Des Weiteren wurde auf der Schmidt-Rottluff-Straße, zwischen Hausnummer 36-62 und Corinthstraße 37, also im Bereich des Kindergartens eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet.

2) Aus welchen verkehrsrechtlichen Gründen ist die Geschwindigkeit auf den übrigen 800 m sowie auf einigen, zum Teil wesentlich schmaleren Nebenstraßen, nicht auf 30 km/h eingeschränkt?

Die Straßenverkehrsbehörden können gem. § 45 Abs. 1 und 9 StVO in Verbindung mit § 39 Abs. 1 StVO die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind jedoch nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung ist gem. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu Zeichen 274 an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Diese Voraussetzungen liegen für die benannten Straßenabschnitte nicht vor.

3) Warum wird der große Bereich, der momentan als Tempo-30-Strecke beschildert ist, und die dazugehörigen Nebenstraßen nicht als Tempo-30-Zone ausgewiesen?

Die Dorfstraße, die Straße Am Berg und An den Weiden, die Schmidt-Rottluff-Straße, die Slevogtstraße und Max-Saupe-Straße sind gem. dem aktuellen Verkehrsentwicklungsplan Vorrangstraßen im Nebennetz und als Vorfahrtstraßen mit Zeichen 306 StVO beschildert.
Vorfahrtsstraßen dürfen nach § 45 Abs. 1c StVO nicht Bestandteil von Tempo 30-Zonen sein.

4) Wie viele Schilder müssten bei der Ausweisung einer Tempo-30-Zone neu aufgestellt werden oder könnten entfallen?

Bitte geben Sie hierzu die einmaligen Kosten für die Umstellung sowie die laufenden Kosten pro Jahr (aktueller „Schilderwald“ und Tempo-30-Zone) an. Diese Frage ist theoretischer Natur, da die Ausweisung einer Tempo 30-Zone verkehrsrechtlich nicht umsetzbar ist (siehe Antwort zu Frage 3).

Mit freundlichen Grüßen
Michael Stötzer
Bürgermeister

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