Ratsanfrage – Kapazitätsbewertung Chemnitzer Schulen

Veröffentlicht in: Ratsanfragen im Stadtrat | 0

Fragesteller/in:Cornelia Knorr

Cornelia Knorr und Maik Otto

Frage:

Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,

in den Teilschulnetzplänen werden Kapazitätsbewertungen der einzelnen Schulen vorgenommen.Uns ist bekannt, dass an verschiedenen Schulen in einzelnen Klassenstufen über diese Kapazitätsobergrenzen Klassen eingerichtet wurden.
Deshalb bitten wie Sie um die Beantwortung folgender Fragen:Maik Otto

1)    An welchen Schulen wird in mehr Zügen (Klassen je Jahrgangsstufe) unterrichtet als in den Teilschulnetzplänen angegeben?

2)    Aus welchen Gründen wird an diesen Schulen über die angegebene Kapazität hinaus unterrichtet.

3)    Welche Klassenstufen sind jeweils an den Schulen betroffen?

4)    Wie ist diese Vorgehensweise rechtlich zu bewerten?

Für die Beantwortung der Fragen danken wir herzlich im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
Cornelia Knorr und Maik Otto

 

Antwort:

1) An welchen Schulen wird in mehr Zügen (Klassen je Jahrgangsstufe) unterrichtet als in den Teilschulnetzplänen angegeben?  

Basis für die Kapazitätsbetrachtungen bilden die aktuellen Teilschulnetzpläne der Stadt Chemnitz
wie folgt:

Übersicht_Teilschulnetzpläne

Grundlage für die Kapazitätsbewertung ist § 4 a Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG).
Die Kapazität eines Schulstandortes in den o. g. Teilschulnetzplänen ergibt sich aus den im Schulgebäude zur Verfügung stehenden Räumen in Abhängigkeit der jeweiligen Nutzer. Für jedes Schulobjekt wurde anhand der Anzahl von Unterrichtsräumen die Kapazität in Zügen (Anzahl Klassen pro Jahrgangsstufe) geprüft und festgelegt. Als Unterrichtsräume gelten Klassen-, Gruppen-, Fach- und Mehrzweckräume.

Bei der Kapazitätsbewertung erfolgte grundsätzlich eine Orientierung an den Raumprogrammempfehlungen für Schulen des Freistaates Sachsen vom 15. Dezember 1993, welche mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten sind. Da bis zum heutigen Zeitpunkt vom SMK keine Aktualisierung erfolgte, bleiben diese dennoch einzige Grundlage für die Verwaltung bei der Erstellung/Prüfung von Raumprogrammen sowie der Kapazitätsbewertung (u. a. auch im Rahmen der Schulhausbauprogramme).

Im Ergebnis der Gegenüberstellung der vorhandenen Kapazität je Schulgebäude und der aktuellen Klassenbildung je Klassenstufe wird an nachfolgenden Schulstandorten die Zügigkeit in einzelnen Jahrgangsstufen überschritten (s. Anlage).

2) Aus welchen Gründen wird an diesen Schulen über die angegebene Kapazität hinaus unterrichtet.

Die Stadt Chemnitz ist als Schulträger der kommunalen Schulen nach § 23 SchulG unter anderem für die bedarfsgerechte Unterhaltung und Errichtung von Schulgebäuden, die Bewirtschaftung, die Beschaffung von Lehr- und Unterrichtsmitteln sowie die Schülerbeförderung zuständig.

Die Klassenbildung sowie die Unterrichtsorganisation obliegt der Sächsischen Bildungsagentur, Regionalstelle Chemnitz (SBA C) in ihrer Funktion als Dienst- und Fachaufsicht. Aufgrund dessen, dass der Schulträger u. a. für die Errichtung von Schulgebäuden und Schulräumen verantwortlich ist, erfolgt jährlich eine Abstimmung der SBA C mit der Stadt Chemnitz zur Aufnahmekapazität. Die Stadt Chemnitz erhält offiziell im September eines jeden Jahres die Anzahl Schüler und Klassen für das aktuell begonnene Schuljahr vom Statistischen Landesamt Kamenz.

Die kommunalen Grundschulen sind nach § 25 SchulG Schulbezirken zugeordnet. Demnach ist für jeden Schüler in einer Grundschule im gemeinsamen Schulbezirk ein entsprechender Platz vorzuhalten. Für die übrigen Schularten ist die Kapazität gesamtstädtisch vorzuhalten, da keine Schulbezirke bestehen. Die Entscheidung über die Klassenbildung trifft letztendlich die SBA C.

Es ist davon auszugehen, dass zusätzliche Klassen gebildet wurden, um dem Elternwille im Zuge der Anmeldung an den Schulen zu entsprechen. Im Rahmen der gegebenen Gesamtkapazität eines Schulgebäudes ist die Bildung zusätzlicher Klassen in einzelnen Jahrgangsstufen möglich. Ein Überschreiten der maximalen Klassenanzahl insgesamt konnte bisher durch schulorganisatorische Maßnahmen ausgeglichen werden. Zudem sind die Grundschulen Gablenz und Dr.-S.-Allende Stützpunktschulen zur Integration von Schülern mit Sprachauffälligkeiten
(LRS). In der Klassenstufe 3 werden Schüler aus dem gesamten Stadtgebiet Chemnitz zur besonderen Förderung an diesen beiden Grundschule beschult.

3) Welche Klassenstufen sind jeweils an den Schulen betroffen?

Siehe Antwort zu Frage 1) und Anlage.

RA-086_2017__Anlage_2_Zügigkeit_Schulen_Chemnitz

4) Wie ist diese Vorgehensweise rechtlich zu bewerten?

Eine Beantwortung der Frage ist entbehrlich, da der Auskunftsanspruch nach § 28 Abs. 6 SächsGemO auf die Auskunft der Oberbürgermeisterin über Fakten gerichtet ist. Insofern dient das Fragerecht der Beschaffung der für die Ausübung der Tätigkeit der Stadträte erforderlichen Informationen. Dazu gehören Tatsachenauskünfte aber keine Einschätzungen, Meinungen bzw. Bewertungen von Sachverhalten. Demnach fallen auch rechtliche Bewertungen nicht unter das Fragerecht.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Rochold
Bürgermeister

Link zur Ratsanfrage

Schreibe einen Kommentar