Ratsanfrage – Koordinierte Maßnahme Walter-Klippel-Straße

Veröffentlicht in: Ratsanfragen im Stadtrat | 0

Fragesteller: Jörg Vieweg

Frage und Beantwortung:

Sehr geehrter Herr Vieweg,

zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:

Am Montag, dem 15. Februar, sollten umfangreiche Tiefbaumaßnahmen mit der grundhaften
Erneuerung der öffentlichen Verkehrsanlagen und die unterirdische Infrastruktur in der Walter-Klippel-Straße beginnen. Bei dieser koordinierten Maßnahme fällt auf, dass die
Schmutzwasserentsorgung nicht vorgenommen wird, wozu ich um die Beantwortung folgender Fragen bitte:

1. Welche Kosten ergaben die nachträglichen Planungen für die Verlegung des
Schmutzwasserkanals durch den ESC?

Die Mehrkosten für die Herstellung des Schmutzwasserkanals betragen gemäß Kostenberechnung ca. 1.4 Mio. €.

2. Wie hoch sind nach derzeitigem Planungsstand die Gesamtkosten der Straßenbau-
maßnahme?

Die Gesamtkosten der Baumaßnahme liegen nach derzeitigem Stand bei ca. 3,6 Mio €,
wovon ca. 1,2 Mio € auf den Straßenbau/Bachquerungen, ca. 1,6 Mio € auf dem Kanalbau und ca. 0,8 Mio € auf die Verlegung der anderen Medien entfallen.

3. Wie viele Grundstücke an der Walter-Klippel-Straße, auch Hinterlieger, verfügen über einen Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserentsorgung und wie viele nicht?

Im Abschnitt der Walter-Klippel-Straße zwischen Augustusburger und Eubaer Straße gibt
es keine Schmutzwasseranschlüsse. Dasselbe gilt für die Seitenstraßen Ostrowskiweg, Am Eibsee, Stiller Winkle, Scheerenweg und Kleinhofweg.

4. Wie viele Grundstücke an der Walter-Klippel-Straße, auch Hinterlieger, werden über Kleinkläranlagen entsorgt?

In der Walter-Klippel-Straße und den Seitenstraßen Ostrowskiweg, Am Eibsee, Stiller Winkel, Scheerenweg und Kleinhofweg werden insgesamt 45 vollbiologische Kleinkläranlagen und 44 abflusslose Gruben entsorgt.

5. Wie viele Grundstücke im Stadtgebiet Chemnitz werden insgesamt über Kleinkläranlagen entsorgt?

Die vorliegende Ratsanfrage entspricht nicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 SächsGemO i. V. m. § 5 der Geschäftsordnung des Stadtrates.

Ratsanfragen sind gemäß § 28 Abs. 6 SächsGemO nur dann zulässig, wenn sie sich auf
„einzelne Angelegenheiten der Gemeinde“ beziehen. Hier werden nicht Sachverhalte zu
einzelnen Angelegenheiten hinterfragt, sondern es wird die Auflistung einer Vielzahl von
Inhalten und Daten erbeten. Letztere sind vom Fragerecht nach § 28 Abs. 6 SächsGemO
nicht erfasst.

Aus diesen Gründen wird die o. a. Ratsanfrage nicht beantwortet.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Stötzer
Bürgermeister

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