Fragestellerin: Jacqueline Drechsler

Frage und Beantwortung:
Sehr geehrte Frau Drechsler,
zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag der Oberbürgermeisterin Folgendes mit:
Im Nachgang zur Beantwortung der RA-255/2020, in der von Widerspruchsverfahren der Anlieger die Rede war, bitte ich Sie um die Beantwortung folgender Nachfragen:
1. Welche Gründe lagen vor, dass verkehrsrechtliche Anordnungen im Rahmen der
Festsetzungen des Bebauungsplans durch das LASUV auf Widerspruch der Anlieger
rückgängig gemacht wurden?
Die in Rede stehende Verkehrsfläche hatte zumindest nach 1989 neben landwirtschaftli-
chen (betrieblichen) Verkehr zum Teil auch öffentlichen Verkehr aufgenommen und musste aufgrund der Nutzung am Stichtag (16.Februar 1993) eine wirksame Überleitung der ehemals betrieblichen-öffentlichen Straße als öffentliche Straße in den Rechtszustand nach dem Sächsischen Straßengesetz auf der Grundlage des § 53 Absatz 1 erfahren.
2. Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde dieser Widerspruch geführt? Welche Möglichkeiten hat die Stadt Chemnitz, um die beschlossenen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 93/34 umzusetzen?
Der Widerspruch wurde geführt, da die Stadt Chemnitz mit verkehrsrechtlicher Anordnung die Festsetzung des B-Planes umgesetzt hatte und den motorisierten Individualverkehr ausgeschlossen hatte und damit den Verlust der Zufahrtsmöglichkeiten zu einer in den 60er Jahren errichtete Wochenendhaussiedlung angeordnet hat. Durch die erfolgte Aufnahme in das Bestandsverzeichnis als beschränkt-öffentliche Verkehrsfläche ist ein erster Schritt zur Umsetzung der Festsetzung getan. Die weiterhin erforderliche straßenrechtliche Zweckbestimmung als Fuß-/Radweg ist jedoch wegen der Einstellung der Planung zum Bebauungsplan Nr. 96/03 „Am Stollen“ und der deswegen weiterhin erforderlichen Klärung der Zufahrt zu den anliegenden Wochenendgrundstücken nicht mehr problemlos möglich.
3. Gab im Rahmen der Behördenbeteiligung zum Bebauungsplan Nr. 93/34 Einwendungen des LASUV bzw. damals des Straßenbauamtes und wie wurde mit diesen verfahren?
Das Straßenbauamt wurde mangels Zuständigkeit für Gemeindestraßen im Rahmen der
Behördenbeteiligung nicht beteiligt und hat demzufolge keine Stellungnahme abgegeben.
4. Gab im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan Nr. 93/34 Einwendungen der Anlieger und wie wurde mit diesen verfahren?
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gab es 10 Anregungen von Privaten. Diese be-
treffen jedoch nicht die Festsetzung von „Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung“ mit den Zweckbestimmungen „Fußgängerbereich“, „Verkehrsberuhigter Bereich“ bzw. „Radverkehr“.
5. Welche Möglichkeiten haben die Anwohnerinnen und Anwohner, die im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 93/34 in der Annahme wirksamer Festsetzungen Wohneigentum erworben haben, sich zu dessen Umsetzung zu informieren?
Die Verwaltung bemüht sich jede Anfrage zeitnah zu beantworten.
Sehr geehrte Frau Drechsel, ich verweise auf die Beantwortung der Ratsanfrage 133/2014 in welcher von Ihnen der von Umsetzung des B-Planes betroffene Personenkreis vertreten wurde.
Freundliche Grüße
Michael Stötzer
Bürgermeister
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