Fragesteller: Maik Otto
Frage und Beantwortung:
Sehr geehrter Herr Stadtrat Otto,
zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:
Mit dem 01.01.2023 wurden die gesetzlichen Vorschriften für das Betreuungsrecht
geändert und haben neue Erfordernisse für die Örtliche Betreuungsbehörde mit sich
gebracht.
In diesem Zusammenhang bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Welchen Umsetzungsstand der neuen Erfordernisse weist die Örtliche Betreuungsbehörde auf?
Das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) weist der örtlichen Betreuungsbehörde (öBB)folgende neue Aufgaben zu:
§ 5 Informations- und Beratungspflichten
– Unterstützung der ehrenamtlichen Betreuer beimAbschluss einer Vereinbarung mit Betreuungsvereinen
– Beratung und Unterstützung von Ehepartnern im Kontext der Ehegattenvertretung (Ehegattenvertretungsrecht)
§ 6 Förderungsaufgaben
– Beratung interessierter Personen zur Patientenverfügung
§ 8 Beratungs- undUnterstützungsangebot, Vermittlung geeigneter Hilfen und erweiterte Unterstützung
– erweiterte Beratungsaufgaben und Pflicht zur erweiterten Unterstützung außerhalb gerichtlicher Verfahren
§ 10 Mitteilung an Betreuungsvereine
– Mitteilung an Betreuungsvereine, wenn ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt wurde
§ 11 Aufgaben im gerichtlichen Verfahren
– Unterstützung des Gerichtes
– Sachverhaltsermittlung und Berichterstattung
– Prüfung anderer Hilfen zur Betreuungsvermeidung
§ 12 Betreuervorschlag – Vorschlag eines Verhinderungsbetreuers in geeigneten Fällen
– Vermittlung persönliches Kennenlernen zwischen Betreuern und Betreuten
– Mitteilung persönliche Eignung von Betreuern
§ 22 Voraussetzung für eine ehrenamtliche Betreuung
– Anforderung von Unterlagen (z. B. Führungszeugnis) und Weitergabe an das Gericht
§ 23 Registrierungsvoraussetzungen, Verordnungsermächtigung/ § 24 Registrierungsverfahren, Verordnungsermächtigung/ § 25 Mitteilungs- und Nachweispflichten beruflicher Betreuer/ § 26 Widerruf, Rücknahme undLöschung der Registrierung
– Betreuerregistrierung als Stammbehörde
§ 31 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Gefährdung von Betreuten
– Beratung von Geheimnisträgern (z. B. Ärzte)
§ 32 Registrierung von bereits tätigen beruflichen Betreuern, vorläufige Registrierung
– Betreuerregistrierung als Stammbehörde
Gegenwärtig werden die gesetzlichen Aufgaben in den Bereichen §§ 11, 23 – 26, 32 BtOG umgesetzt.
2. Gibt es gesetzliche oder andere zugewiesene Vorgaben, wie hoch die Fallzahlenschlüssel sein sollen?
Die Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) sahen vor der Gesetzesreform einen Personalschlüssel von 1:23 vor, welcher der aktuellen Personalbemessung zugrunde gelegt wurde.
Seit dem 01.01.2023 hat sich, wie bereits unter 1. ausgeführt, das Aufgabengebiet in der öBB wesentlich verändert. Daraus resultiert ein erhöhter Zeitaufwand für die Bearbeitung, der zu einem Personal-Mehrbedarf führt.
Im Jahr 2022 fand durch das Hauptamt der Stadtverwaltung eine Organisationsuntersuchung zum Stellenbedarf für die aktuelle Rechtslage sowie zu einer Prognose für die neue Rechtslage ab 2023 statt.
3. Wurde die personelle Ausstattung der örtlichen Betreuungsbehörde entsprechend angepasst? Inwieweit entspricht diese dem Soll (Soll/Ist-Vergleich)? Wie viele Stellen davon sind befristet?
– Soll (laut Berechnung Hauptamt): 19,882 VZÄ (davon 2 VZÄ bis zum 31.12.2023 und 4,8 VZÄ bis zum 31.03.2024 befristet)
– Ist: 8,438 VZÄ
4. Welche Bearbeitungsrückstände liegen gegenwärtig vor, insbesondere bei den Eilfällen (Gericht)?
Eilfälle werden mit höchster Priorität sofort erledigt.
In 379 Fällen liegt eine Aufforderung des Betreuungsgerichtes zur Unterstützung vor (z. B. Sachverhaltsermittlung, Sachberichtserstellung, vorrangige Hilfen akquirieren, erweiterte Unterstützungen zur Betreuungsvermeidung leisten). Diese sind aktuell noch unbearbeitet. In den übrigen Fällen liegt die Bearbeitungszeit bei durchschnittlich 16 Wochen. Dies ent-
spricht einer Überschreitung von etwa 12 Wochen.
Freundliche Grüße
Dagmar Ruscheinsky
Bürgermeisterin