Fragesteller: Jörg Vieweg
Frage:
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
auf Gemarkung HB-66/2 befinden sich aktuell Garteneinrichtungen, die nicht als Kleingärten im Flächennutzungsplan eingetragen, jedoch als Erholungsgärten verpachtet sind. Für die Nutzung der Erholungsgärten gibt es Interessentinnen und Interessenten, die eine weitere Nutzung bzw. den Abschluss eines neuen Pachtvertrages anstreben.
In diesem Zusammenhang bitte ich Sie um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Wie viele der Erholungsgärten sind aktuell verpachtet?
2. Wie lange laufen die aktuellen Pachtverträge?
3. Liegen der Stadt Chemnitz Anfragen vor, die Pachtverträge zu verlängern oder mit neuen PächterInnen abzuschließen?
4. Welche Nutzung bzw. Bewirtschaftung erfolgt mit den nicht mehr verpachteten
Teilflächen?
5. Welche städtebaulichen Planungen verfolgt die Stadt Chemnitz mit dem benannten
Flurstück?
6. Aus welchem Grund wurde das etablierte Verkehrszeichen 250 Durchfahrt verboten,
Anlieger frei entfernt?
7. Wer zeichnet verantwortlich für Grünschnittarbeiten auf den nicht mehr verpachteten
Teilen des Flurstücks?
Für die Beantwortung meiner Fragen bedanke ich mich im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Vieweg
(nicht)-Beantwortung:
Die vorliegende Ratsanfrage entspricht nicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 SächsGemO i. V. m. § 5 der Geschäftsordnung des Stadtrates.
Ratsanfragen sind gemäß § 28 Abs. 6 SächsGemO nur dann zulässig, wenn sie sich auf „einzelne Angelegenheiten der Gemeinde“ beziehen. Hier werden nicht Sachverhalte zu einzelnen Angelegenheiten hinterfragt, sondern es wird die Auflistung einer Vielzahl von Inhalten und Daten erbeten. Letztere sind vom Fragerecht nach § 28 Abs. 6 SächsGemO nicht erfasst.
Aus diesen Gründen wird die o. a. Ratsanfrage nicht beantwortet.
Freundliche Grüße
Michael Stötzer
Bürgermeister
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