Fragestellerin: Jacqueline Drechsler
Frage und Beantwortung:
Sehr geehrte Frau Drechsler,
zu Ihrer Ratsanfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters Folgendes mit:
In der 6. und 7. Kalenderwoche dieses Jahres fanden Pflegemaßnahmen am Chemnitz-Fluss statt und zwar im Bereich zwischen der Müllerstraße und Hermannstraße.
Dabei wurden entlang der Böschung wildwachsende Pflanzen und Sträucher entfernt, so dass der Fluss vom Ufer aus für Passant:innen wieder besser wahrnehmbar ist.
Das kann auch in Hinblick der explizit in der Kulturhauptstadtbewerbung benannten Initiativen rund um „Chemnitz – Stadt am Fluss“ nur positiv bewertet werden.
Daran schließend stellen sich mir jedoch folgende Fragen, um deren Beantwortung ich Sie bitte:
1. Warum enden diese Pflegemaßnahmen auf Höhe der Einmündung Hauboldstraße in die
Mühlenstraße und werden nicht bis zur Georgbrücke und auch darüber hinaus in Richtung
Stadtzentrum fortgeführt?
2. Liegen der Stadtverwaltung Chemnitz hierzu Informationen seitens der
Landestalsperrenverwaltung vor und wenn ja, wann sind welche weiteren Pflegemaßnahmen im Jahr 2021 am Chemnitz-Fluss geplant?
Außerhalb der Vegetationszeit (1. Oktober bis 28. Februar) führt die Landestalsperrenverwaltung Unterhaltungsmaßnahmen / Gehölzschnitt an den Gewässern Chemnitz, Zwönitz und Würschnitz durch (der LTV hat die Aufgabe der Gewässerunterhaltung für Gewässer 1. Ordnung).
Dabei sind die Forderungen entsprechend § 39 Wasserhaushaltgesetz sowie
naturschutzrechtliche Forderungen (z.B. Artenschutz § 39 Bundesnaturschutzgesetz) zu beachten.
Um diesen gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, wird vorab geprüft, inwieweit ein Gehölzschnitt notwendig wird. Wichtiger Aspekt ist im Stadtgebiet Chemnitz die Freihaltung des Hochwasserabflussprofils.
Es wird versucht, diese Gehölzschnitte aller 3 Jahre durchzuführen. Der Gehölzschnitt kann planmäßig nur in der o.g. Zeit erfolgen und ist zudem abhängig von der Wasserführung der Flüsse.
So war zum Beispiel in der Zeit von Januar bis jetzt innerhalb von vier Wochen aufgrund von erhöhten Wasserführungen kein Gehölzschnitt möglich.
Zu 1.:
Für den Umfang der durchgeführten Maßnahmen an der Hauboldstraße lag eine
Bürgerbeschwerde vor. Daraufhin prüfte die untere Naturschutzbehörde und die untere
Wasserbehörde den Sachverhalt. Aus Artenschutzgründen wurden bis zur Georgbrücke nur noch Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht (Freischnitt Straße) und eine Teilentnahme von Gehölzen von der Böschung durchgeführt.
Weitere Maßnahmen sind dort nicht erforderlich.
Zu 2.:
Für das Stadtgebiet Chemnitz konnten Gehölzschnitte aufgrund der erhöhten Wasserführungen nder Chemnitz im Bereich Annaberger Straße, Höhe Viadukt, nicht durchgeführt werden. Die ist für den Herbst vorgesehen. Nach Aussage der LTV sind weitere Gehölzschnitte für dieses Jahr nicht geplant.
Es wird zurzeit noch geprüft, ob Sedimentberäumungen im Stadtgebiet Chemnitz notwendig werden.
Dabei ist der Artenschutz sowie die Fischschonzeiten zu beachten.
WHG § 39 Gewässerunterhaltung
(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören
insbesondere:
1. die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen
Wasserabflusses,
2. die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer
standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3. die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4. die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wildlebenden Tieren und Pflanzen,
5. die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder
Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen
Bedürfnissen entspricht.
(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ WHG § 27 bis WHG § 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § WHG § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
Freundliche Grüße
Miko Runkel
Bürgermeister
Schreibe einen Kommentar
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.