Ratsanfrage – Überwachung des Prostitutionsgewerbes

Veröffentlicht in: Ratsanfragen im Stadtrat | 0

Fragestellerin: Julia Bombien

Frage:

Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,

im Zusammenhang mit Schließungen, Debatten um Wiedereröffnungen sowie
Hygienekonzepten im Bereich des Prostitutionsgewerbes bitte ich Sie um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Haben die Polizei oder der Stadtordnungsdienst in den Jahren 2019 und 2020 Gebrauch von den in §§ 29, 31 ProstSchG geregelten Befugnissen zur Überwachung des
Prostitutionsgewerbes gemacht?

2. Wenn ja, schlüsseln Sie bitte die Zahl der Maßnahmen jeweils nach beiden Jahren und
Art der Maßnahmen auf.

3. Gibt es zur Überwachung des Prostitutionsgewerbes Konzepte für die Vorgehensweise
der Ordnungsbehörden? Werden die Überwachungsmaßnahmen stichprobenartig
durchgeführt? Finden die Maßnahmen zu allen Tageszeiten statt?

4. Ist eine Intensivierung der Maßnahmen beabsichtigt? Sind die Maßnahmen finanziell/
personell mit der Besetzung des Stadtordnungsdienstes gedeckt?

5. Sind die unter 1-3 genannten Maßnahmen auch für internetbasierte
Prostitutionsangebote anwendbar? Wenn ja, in welchem Umfang kamen sie in den
Jahren 2019 und 2020 zur Anwendung?

6. Wurde infolge der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie eine veränderte Praxis zur Umsetzung des Prostitutionsschutzgesetzes eingeführt?

7. Welche Gebühren für welche Verwaltungstätigkeiten/Leistungen nach dem Sächsischen Prostituiertenschutzgesetz erhebt die Stadt Chemnitz und in welcher Höhe?

8. Können Auslagen von Betroffenen/Antragstellern geltend gemacht werden? Wird dies in Anspruch genommen, und wenn ja, welche Auslagen, welche Leistungen und in welcher Höhe?

Für die Beantwortung bedanke ich mich im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
Julia Bombien

Beantwortung:

Sehr geehrte Frau Bombien,

im Auftrag der Oberbürgermeisterin teile ich Ihnen Folgendes mit:

Die vorliegende Ratsanfrage entspricht in der Gesamtschau aller Fragen in Verbindung mit dem vorangestellten Einleitungssatz nicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 SächsGemO in Verbindung mit § 5 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Chemnitz.

Ratsanfragen sind gemäß § 28 Abs. 6 SächsGemO nur dann zulässig, wenn sie sich auf einzelne Angelegenheiten der Gemeinde beziehen. Die von Ihnen gestellten Fragen lassen jedoch aufgrund der allgemein und pauschal gehaltenen Formulierungen nicht erkennen, dass ein einzelner konkret abgrenzbarer Lebenssachverhalt erfragt wird. Allein die von Ihnen vorgenommene sachliche Eingrenzung der Fragen unter der Überschrift „Überwachung des Prostitutionsgewerbes“ sowie zeitlich auf die Jahre 2019 und 2020 vermögen einen einzelnen konkreten Lebenssachverhalt i. S. d. § 28 Abs. 6 SächGemO nicht zu begründen.

Ein Auskunftsanspruch nach § 28 Abs. 6 SächsGemO besteht deshalb nicht.

Bitte betrachten Sie dieses Schreiben als Antwort (allein) der Stadt Chemnitz. Im Hinblick auf gegebenenfalls bestehende Fragen an die Polizei, darf ich Sie bitten, sich direkt an die Polizeidirektion Chemnitz zu wenden.

Freundliche Grüße

Miko Runkel
Bürgermeister

LINK zur Ratsanfrage

Mit der Ratsanfrage wollte die Stadträtin Julia Bombien einen Beschlussantrag im Stadtrat inhaltlich untersetzt vorbereiten. Dieser konnte am 25.11., dem „Tag gegen Gewalt an Frauen“, mit breiter Mehrheit im Stadtrat beschlossen werden.

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