Ratsanfrage – Verkehrsdelikte Goetheplatz

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0689-Drechsler-Jacqueline_Goliat-1903_FINAL_PinkFragestellerin: Jacqueline Drechsler

Frage:

Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,

Anwohnerinnen und Anwohner haben sich mit dem Hinweis auf Rasereien, verbunden mit entsprechender Lärmbelästigung an mich gewandt. Im Ordnungsamt wurde der Hinweis aus der Anwohnerschaft nicht aufgenommen.
In diesem Zusammenhang bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:

1.    Ist der Ring um den Goetheplatz als Unfallschwerpunkt und/ oder -ort bekannt?

2.    Ist der Goetheplatz im Messstellenverzeichnis für Geschwindigkeitskontrollen verzeichnet? Wie häufig ist im laufenden und im vergangenen Jahr die Geschwindigkeit gemessen worden? Wie viele Überschreitungen der zulässigen Geschwindigkeit wurden festgestellt?

3.    Gab es Geschwindigkeitskontrollen auch in den Abendstunden? Welche Erkenntnisse liegen dazu vor?

4.    Welche verkehrsrechtlichen Anordnungen sind im Sinne der Verkehrssicherheit in der Vergangenheit getroffen worden? Sind weitere verkehrsrechtliche Anordnungen geprüft worden oder befinden sich in Prüfung?

5.    Welches Fachamt, welche Stelle ist zuständig, wenn Anwohnerinnen und Anwohner konkrete Hinweise zu Verkehrsdelikten vorzubringen haben?

6.    Welches Fachamt, welche Stelle ist zuständig, wenn Anwohnerinnen und Anwohner Hinweise zu Lärmbelästigungen im öffentlichen Straßenraum vorzubringen haben?

Für die Beantwortung meiner Fragen bedanke ich mich im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
Jacqueline Drechsler

Antwort:

Sehr geehrte Frau Drechsler,

in Ihrer Ratsanfrage formulierten Sie:

Anwohnerinnen und Anwohner haben sich mit dem Hinweis auf Rasereien, verbunden mit
entsprechender Lärmbelästigung an mich gewandt. Im Ordnungsamt wurde der Hinweis aus der
Anwohnerschaft nicht aufgenommen.
In diesem Zusammenhang bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Ist der Ring um den Goetheplatz als Unfallschwerpunkt und/ oder -ort bekannt?
2. Ist der Goetheplatz im Messstellenverzeichnis für Geschwindigkeitskontrollen verzeichnet? Wie
häufig ist im laufenden und im vergangenen Jahr die Geschwindigkeit gemessen worden? Wie
viele Überschreitungen der zulässigen Geschwindigkeit wurden festgestellt?  
3. Gab es Geschwindigkeitskontrollen auch in den Abendstunden? Welche Erkenntnisse liegen
dazu vor?
4. Welche verkehrsrechtlichen Anordnungen sind im Sinne der Verkehrssicherheit in der
Vergangenheit getroffen worden? Sind weitere verkehrsrechtliche Anordnungen geprüft
worden oder befinden sich in Prüfung?
5. Welches Fachamt, welche Stelle ist zuständig, wenn Anwohnerinnen und Anwohner konkrete
Hinweise zu Verkehrsdelikten vorzubringen haben?
6. Welches Fachamt, welche Stelle ist zuständig, wenn Anwohnerinnen und Anwohner Hinweise
zu Lärmbelästigungen im öffentlichen Straßenraum vorzubringen haben?

Im Auftrag der Oberbürgermeisterin teile ich Ihnen hierzu Folgendes mit:

1.
Zunächst wird auf die von Ihnen gestellte Ratsanfrage RA-624/2019 vom 15.11.2019 und deren Beantwortung am 02.12.2019 verwiesen, die im Wesentlichen bereits gleichlautende Fragestellungen beinhaltete (siehe Frage 1 RA-669/2019 und Frage 2 RA-624/2019; Frage 2 RA-669/2019 und Frage 3 RA-624/2019; Frage 4 RA-669/2019 und Frage 4 RA-624/2019) bzw. nur in andere Worte gefasst wurde (Frage 5 und Frage 6 RA-669/2019 und Frage 5 RA-624/2019), im Ergebnis aber auch der Gegenstand der Ratsanfragen der gleiche geblieben ist (siehe u. a. die
Einleitungssätze der jeweiligen Ratsanfragen).

Unter Verweis auf § 5 Abs. 7 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Chemnitz ist daher die von Ihnen gestellte Ratsanfrage bereits aus diesem Grunde zurückzuweisen.

2.
Unabhängig hiervon enthält die von Ihnen gestellte Ratsanfrage den o. g. Einleitungssatz, „in dessen Zusammenhang“ Sie um die Beantwortung von Fragen bitten.

Nach § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO kann jeder Gemeinderat an den Bürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung des Gemeinderates mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde richten. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift ist das nähere in der Geschäftsordnung zu regeln. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 der Geschäftsordnung sind nur Fragen, keine Vorschläge, Wertungen oder Kritiken zugelassen. Gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 1 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Chemnitz können Anfragen zurückgewiesen werden, wenn sich die Fragen nicht auf einzelne konkret bezeichnete Angelegenheiten beziehen (z. B. Abverlangen eines allgemeinen Berichtes).

Nach hier vertretenem Verständnis legen Sie Ihren Fragen die subjektive Einschätzung/Meinungsäußerungen von (pauschal) „Anwohnerinnen und Anwohnern“ zugrunde, die sich auf die Wertung „Rasereien mit entsprechenden Lärmbelästigungen auf dem Goetheplatz“ sowie die vorgenommene Feststellung „Im Ordnungsamt wurde der Hinweis aus der Anwohnerschaft nicht aufgenommen.“ beziehen. Dies unterliegt nicht dem Fragerecht nach § 28 Abs. 6 SächsGemO. Insoweit kann die Zulässigkeit der Ratsanfrage auch nicht losgelöst hiervon betrachtet werden kann.

Die von Ihnen gestellte Ratsanfrage ist deshalb auch aus diesem Grunde als unzulässig zu betrachten.

3.
Selbst in dem Fall, dass die Ausführungen hier unter Ziffer 1 und 2 außer Acht gelassen würden, müsste die von Ihnen gestellte Ratsanfrage in der Gesamtschau als unzulässig betrachtet werden.

Nach hier vertretenem Verständnis legen Sie allen Fragen ausdrücklich bzw. indirekt die subjektive Einschätzung /Wertung zugrunde, dass es sich bei dem Goetheplatz um einen Unfallschwerpunkt handele. Dies ist unzulässig (vgl. § 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Chemnitz).

Die von Ihnen gestellten Fragen 1 bis 6 haben aber auch keine einzelnen Angelegenheiten im Sinne des § 28 Abs. 6 SächsGemO zum Gegenstand.

Ein Anspruch besteht nur auf Erteilung solcher Auskünfte, welche einem konkreten Lebenssachverhalt zugeordnet werden können. Ein konkreter Lebenssachverhalt ist dann gegeben, wenn er nach Ort, Zeit und dem Kreis der eventuell betroffenen Personen bestimmt oder bestimmbar ist. Darüber hinaus muss zwischen diesen Elementen eine inhaltliche Verbindung bestehen. (vgl. Binus/Sponer/Koolmann, Sächsische Gemeindeordnung, Kommentar, 2. Auflage,  § 28 Randnummer 36; VG Chemnitz, Urteil vom 24.01.2019, 1 K 672/18; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 07. Juli 2015 – 4 A 12/14 –, juris)

Aus den von Ihnen gewählten, allgemein und pauschal gehaltenen Formulierungen der Fragen ergibt sich, dass sich diese nicht auf einen einzelnen, konkreten Lebenssachverhalt beziehen, sondern auf eine Vielzahl verschiedener Lebenssachverhalte (z. B. „wie häufig ist … gemessen worden“, „wie viele Überschreitungen … wurden festgestellt“, „welche verkehrsrechtlichen Anordnungen sind … getroffen worden“, „welches Fachamt …“; „… Anwohnerinnen und
Anwohner“, „… Lärmbelästigungen im öffentlichen Straßenraum“, „Verkehrsdelikte“). Diese allgemein und pauschal gehaltenen Formulierungen belegen, dass Ihre Fragen darauf gerichtet sind, einen konkreten Lebenssachverhalt erst in Erfahrung zu bringen. Ein Bezug zu einer einzelnen konkreten Angelegenheit, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, lässt sich den Fragen damit nicht entnehmen.

Ein Anspruch auf Erteilung der Auskunft in Bezug auf diese Fragen besteht deshalb auch aus diesen Gründen nicht.
Freundliche Grüße
Miko Runkel
Bürgermeister

 

Mit der Ratsanfrage nahm Jacqueline Drechsler auf die ebenfalls „nicht“ beantwortete Ratsanfrage vom 15.11.:

Antwort vom 11.12.2019:

Sehr geehrte Frau Drechsler,

in Ihrer Ratsanfrage formulierten Sie:

Anwohnerinnen und Anwohner weisen seit geraumer Zeit auf den Umstand hin, dass die Straße rund um den Goetheplatz in den Abend- und Nachstunden mindestens für Rasereien, möglicherweise auch in Form von Rennen, genutzt werde. Dabei sorgen insbesondere die Querungen der Straßenbahngleise für Lärmbelästigung in den umliegenden Wohngebäuden. In diesem Zusammenhang bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Sind der Stadtverwaltung derartige Vorkommnisse bekannt oder zur Kenntnis gebracht worden?
2. Ist der Ring um den Goetheplatz als Unfallschwerpunkt und/ oder Ort bekannt, der zu Geschwindigkeitsüberschreitungen verleitet?
3. Ist der Goetheplatz im Messstellenverzeichnis für Geschwindigkeitskontrollen verzeichnet? Wie
häufig ist im laufenden und im vergangenen die Geschwindigkeit gemessen worden?
4. Welche verkehrsrechtlichen Anordnungen sind im Sinne der Verkehrssicherheit in der Vergangenheit getroffen worden? Welche sind denkbar, um sowohl Raserei zu unterbinden als auch Unfälle zu vermeiden?
5. An wen können Anwohnerinnen und Anwohner ihre Hinweise zu nächtlicher Raserei adressieren?

Im Auftrag der Oberbürgermeisterin teile ich Ihnen hierzu Folgendes mit:

Nach § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO kann jeder Gemeinderat an den Bürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung des Gemeinderates mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde richten. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift ist das nähere in der Geschäftsordnung zu regeln. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 der Geschäftsordnung sind nur Fragen, keine Vorschläge, Wertungen oder Kritiken zugelassen. Gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 1 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Chemnitz können Anfragen zurückgewiesen werden, wenn sich die Fragen nicht auf einzelne konkret bezeichnete Angelegenheiten beziehen (z. B. Abverlangen eines allgemeinen Berichtes).

Nach hier vertretenem Verständnis sind den von Ihnen formulierten Fragen 1 bis 5, die diesen Fragen vorangestellten einleitenden Sätze zugrunde zu legen. Sowohl diesen einleitenden Sätzen, aber auch den von Ihnen gestellten Fragen lassen sich Wertungen, subjektive Einschätzungen, Mutmaßungen bzw. Meinungsäußerungen entnehmen („Rasereien“, „möglicherweise“, „Lärmbelästigung“), die jedoch nicht dem Fragerecht nach § 28 Abs. 6 SächsGemO unterliegen. Dem Fragrecht unterliegen insoweit nur Fragen nach Fakten. Die Ratsanfrage muss auf
Tatsachen gerichtet sein. Gegenstände Ihrer Ratsanfrage sind jedoch im Wesentlichen „die Straßen rund um den Goetheplatz“, die nach Ihrer als wertend zu betrachtenden Äußerung „für Rasereien, möglicherweise in Form von Rennen, genutzt werde“.

Die Ratsanfrage ist daher bereits aus diesen Gründen als unzulässig zu beurteilen.
Freundliche Grüße
Miko Runkel
Bürgermeister

 

Link zur Ratsanfrage vom 11.12.19

 

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